Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

SGB VIII

§ 48a Sonstige betreute Wohnform

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

SozialrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/48a#abs-1 (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/48a#abs-2 (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.

Fachanwälte für Sozialrecht finden

←§ 48 →§ 49